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Sie haben Anliegen oder Fragen an die Gemeinde? Wählen Sie aus den folgenden Gebieten aus - sollten Sie keine ausreichenden Informationen erhalten, benutzen Sie bitte die KONTAKT-Möglichkeit am linken Seitenrand! Für das Lesen der Unterlagen benötigen Sie den Acrobat Reader, den Sie bei Bedarf von www.adobe.de erhalten.
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Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Großbothen
Kita „Spatzennest“ 04668 Großbothen, Rotsteg 5 Leiterin: Frau Brix Kapazität: 77 Plätze, davon 15 Plätze für Krippenkinder (noch freie Plätze vorhanden)
Kita „Muldenzwerge“ Sermuth, Parkstraße, 04668 Sermuth, Tel.: 034381 - 55064 Leiterin: Frau Bahrmann Kapazität: 68 Plätze, davon 20 Plätze für Krippenkinder, 17 Plätze für Hortkinder möglich (noch freie Plätze vorhanden)
Hort Großbothen, 04668 Großbothen, Wilhelm-Ostwald-Str. 6 Leiterin: Frau Keller Kapazität: 84 Plätze, Kinder von 6 – 11 Jahre
Tagespflege Frau Ute Kretzschmar, 04668 Großbothen, Hauptstraße 58 5 Plätze, vorwiegend für Krippenkinder
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Baumfällungen
für Laub- und Nadelbäume (Obstbäume sind nicht betroffen) ab 30 cm Umfang (= 9,55 cm Durchmesser in einer Höhe von 1 m ab Erdboden gemessen) im Gemeindegebiet Großbothen. Genehmigung wird mit Auflagen versehen. Gebühr: 10 € verboten ist das Fällen von Bäumen - unabhängig von der Baumart in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres.
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Plakatierung
Formloser Antrag.Antrag muss enthalten: Antragsteller, Anlass, Anzahl und Größe der Plakate, beabsichtigter Zeitraum der Plakatierung. Die Gemeinde behält sich vor, Genehmigungszeitraum und Anzahl der Plakate unter Berücksichtigung der Einhaltung von Ordnung und Sicherheit zu verändern, Bescheid enthält Auflagen. Gebühren richten sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren der Gemeinde Großbothen. Gebühren pro Stück und Woche DIN A 1 - 3,07 € DIN A 2 - 1,64 € DIN A 3 - 1,28 € DIN A 4 - 0,77 € DIN A 5 - 0,51 € DIN A 6 - 0,26 €
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Werbeschilder, Hinweisschilder, Werbebänder bzw. - fahnen oder sonstige Symbole der Werbung
Antrag auf Aufstellung / Anbringung muss schriftlich erfolgen und muss enthalten: Größe des Reklameschildes, Beschaffenheit, Ort der Aufstellung /Anbringung, Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers. Erst nach Erteilung der Genehmigung kann die Werbung angebracht /aufgestellt werden. Gebühren richten sich nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren der Gemeinde Großbothen. Sichtwerbung auf öffentlichen und privaten Grundstücken: für Ortsansässige pro Jahr bis 1 qm 12.78 € - über 1 qm 20,45 € für Fremdbetriebe pro Jahr bis 1 qm 17,90 € - über 1 qm 25,56 € Werbung an der Stätte der Leistung für Ortsansässige ist lt. Satzung gebührenfrei.
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Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen und gemeindeeigener Flächen
Jede Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsraum oder gemeindeeigenen Flächen (Straßen, Wege, Plätze, Gehwege u. a.) ist anzeigepflichtig. Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme an die Gemeindeverwaltung einzureichen. Wichtig Gleichzeitig ist ein Antrag auf Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen nach § 45 StVO beim LRA Straßenverkehrsamt Karl-Marx-Str.22 in 04668 Grimma zu stellen. (Betrifft die Aufstellung von Baugerüsten, Containern, Ablagerungen von Baumaterialien, Absperrungen). Hinweis: Dieser Antrag ist auch zu stellen bei Demonstrationen, Umzügen u. a. Die Inanspruchnahme von Bundes- und Kreisstraßen sind durch das Straßenbauamt Döbeln/Torgau zusätzlich genehmigungspflichtig. Antrag bei der Gemeindeverwaltung bzw. beim Straßenverkehrsamt des Landratsamtes MTL. Gebührenpflichtig ist auch das Abstellen von Fahrzeugen (Baumaschinen und -geräten, LKW oder sonstigen Fahrzeugen oder die Ablagerung von Materialien auf gemeindeeigenen Flächen sowie der ambulanter Handel (z. B. Bierwagen) und die Aufstellung von Zelten auf gemeindeeigenen Grünflächen oder öffentlichen Verkehrsflächen u. a. Gebührensätze gemäß Satzung über die Erhebung von Gebühren der Gemeinde Großbothen vom 02.03.1995.
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Volksfeste, Vereinsfeste und andere Veranstaltungen mit öffentl. Charakter aus besonderem Anlass
Antrag auf Gestattung einer vorübergehenden Gaststättenbetriebes bei Abgabe von Getränken und Speisen an Gäste und Besucher bei Vorliegen eines besonderen Anlasses (d. h. kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt). Personen die Speisen und Getränke verabreichen, sollten im Besitz des Gesundheitszeugnisses sein. Rückseite der Genehmigung enthält Auflagen. Gebühr beträgt 15,34 € (Antrag-Download nebenstehend)
Hinweis: Bei Tanzveranstaltungen oder Veranstaltungen mit Musikdarbietungen ist die GEMA zu informieren. Die GEMA erhebt Gebühren.
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Lagerfeuer
Anmeldung formlos (schriftlich) mindestens drei Tage zuvor (Posteingang) mit folgenden Angaben: Veranstalter, Verantwortlicher, Ort, Tag, Dauer (Zeitraum des Feuers). Die Genehmigung ist mit Auflagen verbunden. Sie ist gebührenfrei. Lagerfeuer mit Öffentlichkeitscharakter müssen der Leitstelle gemeldet werden.
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